Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

AIC Europe GmbH – nachfolgend AIC - ,
Adolf-Dembach-Strasse 12, 47829 Krefeld

 

1.Geltungsbereich:

 

Sämtliche durch AIC zu erfüllenden Aufträge - Lieferungen und sonstige Leistungen - werden nur nach den für AIC gültigen Liefer- und Zahlungsbedingungen angenommen und durchgeführt. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten AIC auch dann nicht, wenn ihnen seitens AIC bei oder nach Vertragsab­schluss nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung durch AIC.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss:

 

2.1. Angebote von AIC erfolgen freibleibend und verlieren nach 30 Tagen ihre Gültigkeit, sofern sie nicht bereits vorher zurückgezogen oder schriftlich von AIC erneuert wurden. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% sind zulässig.

Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich zu den zum Lieferzeitpunkt gültigen Preislisten und Rabatten zzgl. der zum Lieferzeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer oder anderer, bei Zahlung durch den Besteller, fällig werdender Steuern und Abgaben.

AIC ist berechtigt, Wechselkursschwankungen des EURO zum Yen im Lieferzeitpunkt, die zu einer Erhöhung des Listenpreises führen, an den Besteller weiterzubelasten. Gleiches gilt bei einer Erhöhung der Produktions- und/oder der Frachtkosten.

 

2.2. Alle Angaben, Beschreibungen oder Illustrationen in Prospekten, Broschüren, Anzeigen, Katalogen, Preislisten oder unseren anderweitigen Unterlagen, auch elektronisch übermittelte Daten stellen nur eine unverbindlich Angabe über Material, Beschaffenheit, Eigenschaft oder Eignung dar und werden in keinem Fall Vertragsbestandteil, zugesicherte Eigenschaft oder Garantieinhalt unsererseits. AIC behält sich insoweit das Recht zur jederzeitigen Änderung vor. Der Besteller ist verpflichtet, jegliche Angabe eigenverantwortlich im Hinblick auf seine Zwecke zu überprüfen.

Sollte durch AIC bzw. durch einen Mitarbeiter von AIC vor und/oder mit Vertragsabschluss Produkte/ Bauteile von Produkten dem Besteller ausgehändigt werden, erfolgt dies aus reinen Werbe- und/oder Anschauungszwecken hinsichtlich der Funktionsmöglichkeiten des Produktes/Bauteils des Produktes. Die Aushändigung erfolgt nicht als Muster. Vorgenannte Regelung gilt nur in den Fällen nicht, in denen ausdrücklich einzelvertraglich ein Kauf nach Muster abgeschlossen wurde.

 

2.3. Ein Auftrag eines Bestellers an AIC gilt als Angebot. Aufträge sowie deren Änderung und Ergänzung werden für AIC nur durch schriftliche Bestätigung von AIC verbindlich. Produkt- und/oder Leistungsspezifikationen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

 

2.4. Rahmenaufträge werden durch AIC, soweit nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wird, mit einer maximalen Laufzeit von 18 Monaten abgeschlossen.

 

3.Lieferung:

 

3.1. Lieferzeiten werden durch AIC nur unverbindlich bestätigt. Sie laufen vom Tag der Bestätigung durch AIC an, setzen allerdings Einverständnis über alle für die Auftragserfüllung maßgeblichen Einzelheiten voraus.

 

3.2. Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Belieferung der Ware an AIC. Lieferzeiten verlängern sich entsprechend bei un-vorhersehbaren Ereignissen, insb. im Falle höherer Gewalt, Import- und/oder Exportverboten/-beschränkungen bzw. anderer Regierungsmaßnahmen, Transportverzögerungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, Streik und Aussperrungen um den entsprechenden Zeitraum zzgl. einer angemessenen Zeitspanne zur Wiederaufnahme eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs, wenn nicht die Leistung oder Lieferung unmöglich wird.

 

3.3. Lieferzeiten gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager von AIC verlassen hat oder durch AIC entsprechende Versandbereitschaft dem Besteller oder seinem Beauftragten angezeigt worden ist.

  

3.4. Teillieferungen sind zulässig. Insoweit gilt ein separater Vertrag über die Teillieferung als zustande gekommen, ohne dass damit der Vertrag über die Gesamtlieferung annulliert wäre.

 

3.5. Sollte der Besteller die Abnahme von Ware, die nach seinen Vorgaben produziert wurde, unberechtigter Weise ablehnen, ist AIC berechtigt, ohne jegliche Fristsetzung von dem Vertrag zurückzutreten, die Ware nach eigenem Ermessen zu verwerten und den durch die Nichtabnahme AIC entstandenen Schaden geltend zu machen.

Gleiches gilt für den Fall, dass der Besteller den Vertrag nach Produktionsbeginn der von ihm beauftragten Ware storniert oder den Lieferzeitpunkt verschiebt.

 

4. Versand:

 

4.1. Der Versand erfolgt "ab Werk" (EXW, Incoterms 2000), sofern nichts anderes vereinbart wurde.

 

4.2. Jede Lieferung erfolgt auf das Risiko des Bestellers hin. Vom Besteller gewünschte Versicherungen gehen zu seinen Lasten.

 

5. Gewährleistung:

 

5.1. Die Gewährleistungsfrist für die von AIC verkaufte Ware beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang.

 

5.2. Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen. Mängel die bei sorgfältiger Überprüfung erkennbar sind, verpflichten AIC nur, wenn sie binnen drei Tagen nach Empfang der Ware schriftlich gerügt wurden. Bei versteckten Mängeln beginnt die Rügefrist mit der Entdeckung derselben und endet spätestens mit dem Ablauf der unter 5.1. eingeräumten Gewährleistungsfrist.

 

5.3. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn von AIC festgestellt wird, dass der gerügte Mangel ganz oder teilweise auf einer unsachgemäßen Verwendung, Benutzung oder Installation, auf Bedingungen und/oder auf einem im Rahmen bestimmungsgemäßer Verwendung nicht vorgesehenen, insb. eigenmächtigen Eingriff oder auf Änderungen des Bestellers beruht oder auf vom Besteller stammenden Produktionsvorgaben zurückzuführen ist.

 

5.4. Eine Zusicherung von Eigenschaften erfolgt durch AIC nur schriftlich. Die in Kostenvoranschlägen, Angeboten, Preislisten und Prospekten von AIC enthaltenen Abbildungen und Angaben, insb. Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige technische Daten und die in Bezug genommenen DIN-, VDI- und sonstigen Normen oder Muster, stellen ohne ausdrückliche, zusätzliche schriftliche Bestätigung durch AIC keine Zusicherung von Eigenschaften dar, sie dienen lediglich der Kennzeichnung der Ware.

 

5.5. Schadensersatzansprüche für mittelbare Mangelfolgeschäden wegen positiver Vertragsverletzung sind grundsätzlich ausgeschlossen.

 

5.6. Die vorstehenden Regelungen gilt für die Beanstandungen von Gewicht, Stückzahl oder Verpackung entsprechend.

 

6. Allgemeine Haftungsbeschränkung:

 

6.1. Haftungsansprüche gegen AIC für sämtliche Schäden, die weder auf einer vorsätzlichen, noch auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von AIC, noch auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von AIC beruhen, sind ausgeschlossen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Haftungsansprüche Dritter wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

6.2. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche statt der Leistung (Nichterfüllung), allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren Schäden oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Besteller gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleibt eine mögliche Haftung von AIC nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt, ebenso sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.

  

6.3. Beratungen und Empfehlungen durch AIC erfolgen unverbindlich, sie werden zwar nach bestem Wissen vorgenommen und entsprechen dem jeweiligen Stand der Technik, ohne eine schriftliche Bestätigung von AIC übernimmt AIC jedoch insoweit keine Verantwortung, insbesondere keine Schadensersatzverpflichtung. Gleiches gilt für jedwede sonstige Erklärung von Mitarbeitern oder Vertretern von AIC, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

7. Zahlungen:

 

7.1. Rechnungen von AIC sind binnen dreißig Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Eine abweichende Regelung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.

 

7.2. Bei Stundung der Zahlungsverpflichtung, bei Einräumung von Ratenzahlungen oder bei Verzug des Bestellers betragen die zu zahlenden Zinsen 8% über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs.2 BGB).

 

7.3. Gerät der Besteller mit einer Zahlungsverpflichtung oder einer Ratenzahlung in Verzug sind sämtliche Ansprüche sofort fällig.

 

7.4. Eine Aufrechnung darf der Besteller nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber AIC vornehmen.

 

8. Eigentumsvorbehalt:

 

8.1. AIC behält sich das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher AIC aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Besteller zustehenden Forderungen - gleich aus welchem Rechtsgrund – vor, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstehen oder bereits entstanden waren.

 

8.2. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für AIC als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für AIC. Erlischt das (Mit-)Eigentum von AIC durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen neuen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf AIC übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum von AIC unentgeltlich. Auch die neu hergestellte Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung.

 

8.3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten, zu vermischen oder zu verbinden und im Wege eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an AIC ab. AIC ermächtigt den Besteller widerruflich, die an AIC abgetretene Forderung für Rechnung von AIC im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

 

8.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum von AIC hinweisen und AIC unverzüglich benachrichtigen, damit AIC Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, AIC die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

 

8.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insb. Zahlungsverzug - ist AIC berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch AIC liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

8.6. Im Falle der Insolvenz des Bestellers ist AIC berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzuverlangen, soweit der Insolvenzverwalter von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht bzw. die Erfüllung des Vertrags abgelehnt hat.

 

9. Gewerbliche Schutzrechte:

 

9.1. Gewerbliche Schutzrechte aller Art und unabhängig davon, ob registriert, registrierbar oder nicht, insb. Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, Patentrechte, Markenrechte, auch Rechte an elektronischen Daten verbleiben bei AIC; der Besteller erwirbt daran, soweit nicht schriftlich Gegenteiliges vereinbart ist, kein Nutzungsrecht, insb. nicht zur Weiterentwicklung oder Herstellung der Waren.

 

9.2. Sofern die Ware speziell für den Besteller hergestellt werden, ist der Besteller verpflichtet, AIC von jeglicher Inanspruchnahme Dritter freizustellen, die AIC aus einem Befolgen der Vorgaben des Bestellers drohen oder bereits erfolgt sind, unabhängig davon, ob die Inanspruchnahme von AIC wegen der Verletzung eines ge-werblichen Schutzrechtes eines Dritten oder aus einem anderen Grund erfolgt.

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand:

 

Erfüllungsort für Lieferungen von AIC ist der Auslieferungsplatz von AIC, Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Bestellers ist Krefeld.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse ist Krefeld.

Für alle Rechtsbeziehungen gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

11. Schlussbestimmungen:

 

11.1. Alle Rechte, die AIC nach dem Vertrag oder diesen Bedingungen zustehen, können unabhängig voneinander durch AIC ausgeübt werden. Die Ausübung oder Nichtausübung eines Rechtes präkludiert AIC in keinem Fall für andere Rechte oder andere Anlässe.

 

11.2. Der Besteller kann nur mit Zustimmung von AIC Rechte aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abtreten bzw. übertragen.

 

11.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall gemeinsam eine Bestimmung zu treffen, die der ungültigen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Sinn und Zweck nahe kommt.

 

Krefeld, März 2024